DIE KOSTEN
Gesetzliche Krankenversicherung
Als gesetzlich Versicherter haben Sie bzw. Ihr Kind einen Anspruch auf Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse wenn, zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten ist. Darüber hinaus übernehmen die Krankenkassen die Behandlung nur noch ab einem bestimmten Schweregrad. Der Gesetzgeber hat 2002 die Behandlungsnotwendigkeit in 5 kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) eingeteilt. Die Kosten werden erst ab Stufe 3 von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Außerdem soll eine kieferorthopädische Hauptbehandlung erst bei Durchbruch der seitlichen bleibenden Zähne begonnen werden.
Falls eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt, muss der Versicherte zunächst einen Eigenanteil von 20% (jedes weitere Geschwisterkind 10%) selber tragen.
Dazu erhalten Sie am Ende jedes Quartals eine Rechnung, auf der Ihr Versichertenanteil (20 oder 10%) ausgewiesen ist. Diesen Betrag überweisen Sie dann bitte und heben die Rechnung gut auf. Die Höhe des Eigenanteils variiert und ist abhängig von den erbrachten Leistungen im betreffenden Quartal. Nach Abschluss der Behandlung wird dieser Eigenanteil zurückerstattet. Hierfür stellen wir Ihnen eine Abschlussbescheinigung aus, die zusammen mit den Rechnungen bei Ihrer Krankenkasse einreichen.
Unabhängig davon können privatzahnärztliche Zusatzleistungen vereinbart werden, die über das vertragszahnärztliche Maß hinausgehen und nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Diese dienen zumeist dem Komfort und der Ästhetik während der Behandlung und stellen eine Alternative zu den kassenzahnärztlichen Leistungen dar. Hierbei bestehen Möglichkeiten, die Behandlungsmittel im Mund Ihres Kindes unauffälliger und pflegeleichter zu gestalten sowie Maßnahmen rund um die Mundhygiene (insbesondere bei festsitzenden Zahnspangen) wahrzunehmen. Hierfür bieten wir Ihnen verschiedene, zinsfreie Ratenzahlungsmöglichkeiten an.
In Ausnahmefällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen auch bei Volljährigen die Behandlungskosten. Dies ist der Fall, wenn sie medizinisch besonders begründet sind, und nur in Kombination mit kieferchirurgischen Maßnahmen behandelt werden können.